Aktivitäten am Sekundärmarkt

Die Finanzagentur hat selbst die Möglichkeit, auf elektronischen Handelsplattformen und im OTC (over the counter) Handel Bundeswertpapiere zu kaufen und zu verkaufen.

Sekundärmarktaktivitäten führt die Finanzagentur generell marktschonend und zu marktgerechten Preisen durch, um keine Trends auszulösen oder zu verstärken. Sie greift dabei auf den Eigenbestand an Bundeswertpapieren zurück, den sie am Sekundärmarkt erwirbt oder regelmäßig  in Auktionen als Marktpflegequote einbehält.

Ziele der Sekundärmarktaktivitäten

Einerseits unterstützt die Finanzagentur mit ihren Aktivitäten den reibungslosen Handel mit Bundeswertpapieren - andererseits gewinnt sie durch Teilnahme am Handel täglich direkte Einsicht in die aktuelle Nachfrage- und Angebotssituation am Markt.

Die Kombination der Sekundärmarktgeschäfte mit dem Repo-Handel hat dabei einen besonders hohen Informationsgehalt, der auch mit in die Strukturierung des Emissionskalenders und die Zuteilungsentscheidungen einfließen kann. Darüber hinaus bietet der zeitlich flexible Verkauf der Marktpflegequote im Sekundärmarkt dem Bund die Möglichkeit, seine Finanzierungsaktivitäten zeitlich besser zu diversifizieren. Hierdurch wird ein Beitrag zur Senkung der Finanzierungskosten für den Bund geleistet. Insgesamt trägt die Zusammenarbeit mit einer Vielzahl internationaler Geschäftsbanken in Verbindung mit der Nutzung des eigenen Bestandes an Bundeswertpapieren indirekt zu einer marktgerechten Preisfindung und erfolgreichen Primärmarktplatzierungen bei.

Marktpflegequote

Im Rahmen einer Auktion hält die Finanzagentur regelmäßig einen Teil des jeweiligen Emissionsvolumens als sogenannte Marktpflegequote zurück. Meist sind dies rund 20 %. Dieser einbehaltene Bestand wird in der Zeit nach der Auktion zu einem Großteil in den Sekundärmarkt abgegeben. Mit den einbehaltenen Papieren können u. a. Wertpapier-Pensionsgeschäfte („Repos“) besichert werden oder sie dienen der Wertpapierleihe.

Gesetzliche Grundlage

Die Höhe der Eigenbestände auf Jahresbasis regelt § 2 Abs. 5 des jeweils gültigen Haushaltsgesetzes für Kreditermächtigungen: Bis zu einer Höhe von jährlich maximal 20 % des Betrages der umlaufenden Bundeswertpapiere dürfen Eigenbestände aufgebaut werden.