AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Geld - und Kapitalmarktgeschäfte des Bundes und seiner Sondervermögen - Fassung Juli 2006.

1 Geltungsbereich

1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamten von der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH (im Folgenden: "Finanzagentur") im Namen der Bundesrepublik Deutschland oder seiner Sondervermögen (im Folgenden: "Bund") abgeschlossenen Geld - und Kapitalmarktgeschäfte.

1.2

Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

1.3

Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens des Bundes, vertreten durch die Finanzagentur, nicht direkt und ausdrücklich widersprochen wird.

2 Änderungen

2.1

Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden den Geschäftspartnern schriftlich bekanntgegeben.

2.2

Sie gelten als genehmigt, wenn der Geschäftspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Finanzagentur bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Geschäftspartner muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Finanzagentur absenden.

3 Vertretungsverhältnis

3.1

Die Finanzagentur ist bei ihren Geld - und Kapitalmarktgeschäften nur und ausschließlich im Namen und für Rechnung des Bundes tätig.

3.2

Nur der Bund wird aus diesen Geschäften berechtigt und verpflichtet.

4 Geschäftsgeheimnis

4.1

Der Bund und die Finanzagentur wahren Verschwiegenheit über alle Tatsachen und Wertungen, von denen sie im Umgang mit den Geschäftspartnern Kenntnis erlangen (Geschäftsgeheimnis). Diese Verschwiegenheitspflicht gilt nicht zwischen den für die Steuerung und Kontrolle des Schuldenwesens zuständigen Stellen des Bundes und der Finanzagentur.

4.2

Umstände, die dem Geschäftsgeheimnis unterfallen, dürfen Dritten nur offenbart werden, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Geschäftspartner eingewilligt hat. Dies gilt nicht für Sachverhalte, die der Öffentlichkeit bereits durch Presse, Rundfunk, Fernsehen oder andere Medien ohne Zutun des Bundes bzw. der Finanzagentur bekannt geworden sind.

5 Haftung

5.1

Der Bund haftet bei der Erfüllung seiner durch die Finanzagentur wahrgenommenen Verpflichtungen für jedes Verschulden der Finanzagentur und ihrer Mitarbeiter sowie der Personen, die die Finanzagentur zur Erfüllung der Verpflichtungen hinzuzieht.

5.2

Entsteht darüber hinaus ein gesetzliches oder rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis zwischen der Finanzagentur und den Geschäftspartnern, haftet die Finanzagentur gegenüber den Geschäftspartnern wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet die Finanzagentur gegenüber den Geschäftspartnern nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verschulden. Die Haftung umfasst in den Fällen des S.2 nicht die mittelbaren Schäden oder den entgangenen Gewinn. Die Finanzagentur haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügung von hoher Hand im In- und Ausland) eintreten.

6 Maßgebliches Recht und Gerichtsstand

6.1

Maßgebliches Recht ist das deutsche Recht.

6.2

Gerichtsstand ist bei allen sich aus den Vertragsverhältnissen ergebenden Streitigkeiten Frankfurt/Main, soweit der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind.

7 Mitwirkungspflichten des Geschäftspartners

7.1

Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Geschäftspartner der Finanzagentur Änderungen seines Namens und seiner Anschrift sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der Finanzagentur erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich mitteilt.

7.2

Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Vertretungsmacht in ein öffentliches Register (zum Beispiel in das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird.