Schuldscheindarlehen

Der Bund schließt Schuldscheindarlehen mit Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und anderen institutionellen Investoren ab, wenn diese Form der Kreditaufnahme für den Bund zu einem Finanzierungsvorteil führt und eine entsprechende Nachfragesituation gegeben ist. In den letzten Jahren war die Kreditaufnahme durch Schuldscheindarlehen jedoch gering. Insgesamt reduzierte sich der Anteil der Schuldscheindarlehen an den Instrumenten zur Finanzierung der Bundesschuld von 2000 (73 Mrd. Euro) bis 2010 (etwa 12 Mrd. Euro) deutlich und verringerte sich seither geringfügig auf ein Niveau von etwas mehr als 5 Mrd. Euro (Stand Jahresende 2022).
Schuldscheindarlehen sind notenbankfähig. Um die Notenbankfähigkeit von bereits ausstehenden Schuldscheindarlehen nach Inkrafttreten der Leitlinie (EU) 2016/2298 der Europäischen Zentralbank sicherzustellen, wurde eine Aufrechnungsverzichtserklärung gegenüber der Bundesbank abgegeben. Ebenso wurden die Vertragsbedingungen für künftige Schuldscheindarlehen angepasst.

Zusatzemissionen des Bundes

Seit November 2022 dient der im Jahr 2020 im Zuge der Corona-Pandemie ins Leben gerufene Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) auch zur Finanzierung von Maßnahmen zur Abfederung der Folgen der Energiekrise. Das Stabilisierungsfondsgesetz (StFG) wurde hierfür erweitert und sieht für das Jahr 2022 eine Kreditermächtigung vor, um den WSF zweckgebunden mit zusätzlich 200 Mrd. € auszustatten (§ 26b StFG).

Dies erfolgt durch zusätzliche Anleihen des Bundes („Zusatzemissionen / BZE“) in Höhe des Differenzbetrages aus dem Ermächtigungsrahmen von 200 Mrd. € abzüglich der bereits finanzierten Ausgaben. Die Zusatzemissionen gehen direkt in den Bestand des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) über und werden nicht am Markt verkauft oder für Repo-Geschäfte genutzt.

Die erste Zusatzemission des Bundes wurde am 28.12.2022 begeben.

Ausstattungsmerkmale der Zusatzemission des Bundes

 

In den Folgejahren 2023 und 2024 wird die dem WSF im Jahr 2022 zugeführte Zusatzemission dann entsprechend der tatsächlichen Ausgaben zurückgeführt. Dies erfolgt über unterjährige regelmäßige Löschungen in Höhe der abgerufenen Mittel.

Zeitgleich mit der Fälligkeit erfolgt am Jahresende eine Neuemission (Valuta) zur Anschlussfinanzierung mit dann passendem Volumen und einer Laufzeit von einem Jahr.

Die Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a StFG über den WSF ist bis zum Jahr 2024 befristet.