Der WSF wurde im Jahr 2020 errichtet, um wirtschaftlichen Auswirkungen infolge der Coronavirus-Pandemie entgegenzuwirken. Im Jahr 2022 wurde der Zweck des WSF um die Abfederung der Folgen der Energiekrise erweitert.

Zielsetzung im Rahmen der Coronavirus-Pandemie

Der WSF zielt darauf ab, Unternehmen der Realwirtschaft zu stabilisieren und negative Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt abzuwenden. Er richtete sich grundsätzlich an Wirtschaftsunternehmen, die in den letzten beiden bereits bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 zwei der drei folgenden Kriterien erfüllten:

  • Bilanzsumme von mehr als 43 Mio. €,
  • mehr als 50 Mio. € Umsatzerlöse sowie
  • mehr als 249 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Anträge konnten bis April 2022 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gestellt werden. Über diese war bis zum 30. Juni 2022 zu entscheiden. Die Entscheidung über vorzunehmende Stabilisierungsmaßnahmen traf das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und in besonderen Fällen ein interministerieller Ausschuss (WSF- Ausschuss) auf Antrag des Unternehmens nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung

  • der Bedeutung des Unternehmens für die Wirtschaft Deutschlands,
  • der Dringlichkeit,
  • der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und den Wettbewerb und
  • des Grundsatzes des möglichst sparsamen und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des Wirtschaftsstabilisierungsfonds.

Der WSF -Ausschuss, dem das Bundesministerium der Finanzen vorsitzt und dem unter anderem die Finanzagentur als beratendes Mitglied angehört, entscheidet im Übrigen einvernehmlich über Grundsatzfragen sowie Angelegenheiten von besonderer Bedeutung und trifft Entscheidungen über wesentliche Maßnahmen und Auflagen.

Die rechtliche Strukturierung und vertragliche Umsetzung von bewilligten Stabilisierungsmaßnahmen erfolgte durch die Finanzagentur. Sie wurde auch mit der Verwaltung des WSF betraut und übernimmt u.a. das Monitoring der gewährten Maßnahmen. Darüber hinaus unterstütze sie das Bundesministerium der Finanzen mit Beratungsleistungen zur Strukturierung und Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen.

Aufgaben des WSF im Rahmen der Energiekrise

Der WSF diente zudem der Finanzierung von Maßnahmen der Bundesregierung infolge der Energiekrise. Gemäß § 26a StFG umfasst dies Folgendes:

  • die Finanzierung staatlicher Programme zur Abfederung von Preissteigerungen beim Bezug und der Nutzung von Gas und Fernwärme insbesondere durch Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen (Gaspreisbremse),
  • die Finanzierung und Zwischenfinanzierung von Programmen zur Abfederung von Preissteigerungen beim Bezug von Strom insbesondere durch Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen (Strompreisbremse),
  • die Finanzierung von Stützungsmaßnahmen für auf Grund der Energiekrise in Schwierigkeiten geratene Unternehmen, insbesondere soweit sie nicht in ausreichendem Ausmaß von der Strom- und Gaspreisbremse erfasst werden, sowie für Gasimporteure, die für die Marktstabilität relevant sind, inklusive der Finanzierung der Ersatzbeschaffungen an den Energiemärkten, soweit sie nicht in ausreichendem Ausmaß von der Gaspreisbremse erfasst werden, sowie
  • die Darlehensgewährung an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Refinanzierung von Programmen und Stützungsmaßnahmen nach den Nummern 1 bis 3, soweit ihr entsprechende Geschäfte von der Bundesregierung auf Grund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau zugewiesen werden

Alle Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsstabilisierungsfonds im Rahmen der Energiekrise werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt und ab dem Jahr 2023 zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.