Chronik wesentlicher gesetzlicher Grundlagen des WSF

Dezember 2023

Gemäß § 26b Abs. 6 Satz 1 StFG wird das Bundesministerium der Finanzen für das Jahr 2023 ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Finanzierung von Maßnahmen nach
§ 26a Abs. 1 StFG Kredite in Höhe von bis zu 43,2 Mrd. € aufzunehmen. Die mit dieser Kreditermächtigung aufgenommen Mittel dürfen zur Finanzierung von Maßnahmen und Programmen bis zum 31. Dezember 2023 verwendet werden. Nach § 26g Abs. 1 StFG sind Maßnahmen des WSF nach § 26a Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 StFG bis zum Ablauf des
31. Dezember 2023 möglich. Der Fonds wird gemäß § 26g Abs. 1, Satz 2 StFG im Hinblick auf den mit dem StFG in Abschnitt 2 Teil 3 errichteten Teil zur Abfederung der Folgen der Energiekrise mit Ablauf des Jahres 2023 aufgelöst. Die Verbindlichkeiten und das Vermögen des WSF (Energieteil) gehen auf den Bund über. Die mit der Teilauflösung einhergehenden und erforderlichen Gesetzesanpassungen regelt das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023.

Oktober 2022

Durch den Artikel 17 des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchssteuergesetzen vom 24.Oktober 2022 wurde § 23 StFG um einen neuen Absatz 2 ergänzt. Dadurch kann der WSF der KfW neben Darlehen zur Refinanzierung der zugewiesenen Coronavirus-Sonderprogramme auch Darlehen zur Refinanzierung der vom Bund zugewiesenen Geschäfte zur Sicherung der Liquidität von Unternehmen der Energiewirtschaft, insbesondere zur Sicherung der Energieversorgung oder zum Erhalt der dazu notwendigen Infrastruktur, gewähren. Die Kreditermächtigung beläuft sich hierfür unverändert auf 100 Mrd. € (§ 24 Abs.1 StFG).

Zusätzlich wurde eine neue Kreditermächtigung nach § 26b Abs.1 StFG durch das Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds vom 28. Oktober2022 eingeführt. Diese beträgt 200 Mrd. € und dient der Finanzierung der Maßnahmen des WSF nach § 26a Abs. 1 StFG sowie der Darlehensgewährung an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Refinanzierung dieser Programme und Stützungsmaßnahmen im Energiesektor, soweit diese der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 2 Abs. 4 KfW-Gesetz von der Bundesregierung zugewiesen werden.

Januar 2022

Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Stabilisierungsfondgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes.
Stabilisierungsmaßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds konnten zunächst nur bis zum 31. Dezember 2021 gewährt werden. Durch die Gesetzesänderung wurde die Gewährung der Stabilisierungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2022 möglich, sofern diese bis zum 30. April 2022 beantragt worden waren.
Durch die Gesetzesänderung wurde ferner die Ermächtigung des WSF zur Gewährung von Garantien für vom 28. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 von Unternehmen begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten auf bis zu 100 Milliarden Euro begrenzt (vorher bis zu 400 Milliarden Euro für vom 28. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten).
Zudem wurde durch die Gesetzesänderung die Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen, für den WSF zur Deckung von Inanspruchnahmen aus Garantien und von Aufwendungen und von Maßnahmen für Rekapitalisierungen Kredite aufzunehmen, auf 50 Milliarden Euro reduziert (vorher 100 Milliarden Euro).

Juli 2020

Die Europäische Kommission erteilt dem Bund die Genehmigung, den WSF mit einer Mittelausstattung von bis zu 500 Milliarden Euro einzurichten.

März 2020

Errichtung des WSF durch Änderung des bisherigen Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und dessen Umbenennung in Stabilisierungsfondgesetz.
Einbeziehung des WSF in das bisherige Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz durch dessen Änderung und Umbenennung in Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz.