Überblick
Der Bundestag beschloss mit Zustimmung des Bundesrates am 27. März 2020 das Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz - WStFG). Damit wurde der Grundstein zur Umsetzung von notwendigen Maßnahmen gelegt, um Unternehmen der Realwirtschaft zu stabilisieren und um negative Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt abzuwenden. Die Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen war zunächst bis Ende 2021 befristet und wurde später bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
Um sowohl die Wirtschaftsstabilisierung als auch die Finanzmarktstabilisierung in einem Gesetz zu verankern, wurde dabei gemäß Artikel 1 des WStFG das bisherige „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (FMStFG)“ in „Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Stabilisierungsfondsgesetz -StFG)“ umbenannt. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen des FMStFG wurden im StFG in einen Abschnitt 1 - Finanzmarktstabilisierung gefasst und um die neu aufgenommenen Vorschriften zum WSF in einem Abschnitt 2 - Wirtschaftsstabilisierung ergänzt.
Der WSF wird von der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH verwaltet. Sie betreut im Auftrag des Bundesfinanzministeriums auch die vom WSF im Zuge der Coronavirus-Pandemie gewährten Stabilisierungsmaßnahmen.
Infolge der Energiekrise hat die Bundesregierung im November 2022 dem WSF eine weitere Funktion zugewiesen, sodass er auch der Finanzierung von Maßnahmen zur Abfederung der Folgen der Energiekrise diente. Diese Finanzierungsmöglichkeit bestand bis zum Ablauf des Jahres 2023.
Deutscher und europäischer Rechtsrahmen für den WSF im Rahmen der Coronavirus-Pandemie
- Das Stabilisierungsfondsgesetz (StFG) bildet die rechtliche Grundlage für die Gewährung von Maßnahmen des WSF
- Spezifizierung in Form von Rechtsverordnungen:
- Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung (WSF-DV) regelt die Ausgestaltung sowie die spätere Beendigung der Stabilisierungsmaßnahmen
- Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Übertragungsverordnung (WSF-ÜV) regelt die Zuständigkeiten
- Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung (WSF-KostV) regelt die Kostenerstattung an den Bund durch die Maßnahmenempfänger
- EU Temporary Framework for State Aid Measure inkl. der Ergänzungen setzt den Rahmen für Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Coronavirus-Pandemie
- EU-Notifizierung des WSF ermöglichte die pandemiebedingte Stabilisierung von Unternehmen durch den WSF ohne Einzelnotifizierung durch die EU-Kommission unter bestimmten Bedingungen, die insbesondere in der Durchführungsverordnung aufgeführt sind
Rechtsrahmen für den WSF im Rahmen der Energiekrise
Die rechtliche Grundlage für die Finanzierung von Maßnahmen infolge der Energiekrise bildet der dritte Teil des Stabilisierungsfondsgesetzes (StFG).
Instrumente
Der Fonds wurde im Rahmen der Coronavirus-Pandemie mit einem Gesamtvolumen von ursprünglich 600 Mrd. € ausgestattet. Im Rahmen der Verlängerung des WSF wurde dieses Gesamtvolumen zum 1. Januar 2022 auf 250 Mrd. € angepasst.
Bestandteile des WSF im Rahmen der Coronavirus-Pandemie | ||
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Garantievolumen 100 Mrd. € (ursprünglich 400 Mrd. €) | Rekapitalisierungsvolumen 50 Mrd. € (ursprünglich 100 Mrd. €) | Refinanzierung KfW Sonderprogramme 100 Mrd. € |
Hilfe zur Refinanzierung am Banken- und Kapitalmarkt (Überbrückung von Liquiditätsengpässen) | Kapitalstärkung über
| Refinanzierung der von der Bundesregierung zugewiesenen KfW-Sonderprogramme |
Infolge der Energiekrise wurde der WSF im November 2022 zweckerweitert, um die von der Bundesregierung geplanten Maßnahmen zur Abfederung der Folgen der Energiekrise gem. § 26a StFG zu finanzieren. Im Rahmen der Energiekrise diente er zur Finanzierung staatlicher Programme und Maßnahmen sowie zur Darlehensgewährung an die KfW. Eigene Instrumente, wie zuvor im Zuge der Coronavirus-Pandemie, stellte der WSF nicht zur Verfügung.
Der WSF war gem. § 26b StFG im Jahr 2022 ermächtigt, hierfür ein Gesamtvolumen bis zu 200 Mrd. € aufzunehmen. Im Rahmen dieser 200 Mrd. € betrug die Kreditermächtigung im Jahr 2023 43,2 Mrd. €. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Energiekrise waren bis zum Jahresende 2023 möglich. Der WSF (Energieteil) wurde zum 31.12.2023 aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Inanspruchnahme für die Finanzierung des Maßnahmenpakets aufgrund der Energiekrise 71,7 Mrd. €.
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Weiterführende Informationen zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds bietet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Anträge auf Garantien und Rekapitalisierungen konnten bis Ende April 2022 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gestellt werden. Die Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen war bis Ende Juni 2022 möglich.