Steuerfreistellung und -einbehalt, NV

Mit Erteilung eines Freistellungsauftrags weisen Sie uns an, Zinserträge und Kursgewinne in bestimmter Höhe ohne Einbehaltung von Kapitalertragsteuer, Solidaritäts- sowie ggf. Kirchensteuer komplett an Sie auszuzahlen. Die gesetzlich festgelegten Höchstbeträge (Sparerpauschbetrag) hierfür sind:

  • 801 Euro bei Alleinstehenden bzw.
  • 1.602 Euro bei zusammen veranlagten Eheleuten.

Eheleute können Freistellungsaufträge nur gemeinsam erteilen, auch wenn das Konto nur für einen Ehepartner geführt wird. Eine Vertretung durch den Ehepartner ist möglich.

Bei Konten, die für Minderjährige geführt werden, sind auf dem Freistellungsantrag die Unterschriften aller gesetzlichen Vertreter notwendig.

Einbehalt der Kirchensteuer

Für Angehörige einer Glaubensgemeinschaft wird auf gesonderten Antrag von der Finanzagentur auf Ihre abgeltungsteuerpflichtigen Kapitalerträge zusätzlich zu Kapitalertragsteuer und Solidaritätsbeitrag eine Kirchensteuer erhoben. Diese beträgt bei steuerlichem Wohnsitz in Bayern oder Baden-Württemberg 8 %, sonst 9 % der Abgeltungsteuer. Als Anleger von Bundeswertpapieren bieten sich Ihnen zwei Möglichkeiten:

  • Sie können der Finanzagentur Ihre Konfession und den Kirchensteuersatz mitteilen, sodass die Kirchensteuer direkt von der Finanzagentur für Sie abgeführt wird.
  • Alternativ geben Sie Ihre Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung an und lassen vom Finanzamt Ihre Kirchensteuer festsetzen.

NV-Bescheinigung

Bei Vorliegen einer Nichtveranlagungs-(NV)Bescheinigung werden Ihre Zinserträge und Kursgewinne - unabhängig von ihrer Höhe – ohne Steuerabzug ausgezahlt. Einen Antrag auf Nichtveranlagung können Sie bei Ihrem Finanzamt stellen. Dort erhalten Sie auch Informationen über die notwendigen Voraussetzungen für eine Ausstellung.

Beachten Sie bitte auch die im Auftragsformular hinterlegten Bedingungen und Hinweise zur Auftragserteilung.