Tenderverfahren

Abbildung: Standardmäßiger Ablauf bei der Neuemission eines Bundeswertpapiers (in Werktagen) - vergrößerte Ansicht

Die Einmalemissionen werden vom Bund in der Regel im Tenderverfahren begeben. An den Tenderverfahren können sich direkt nur Mitglieder der „Bietergruppe Bundesemissionen“ beteiligen (Abschnitt Bietergruppe Bundesemissionen).
Die Tender werden auf der technischen Plattform des Bund Bietungs-Systems (BBS) der Deutschen Bundesbank durchgeführt. Dabei müssen die Gebote für Bundesanleihen, Bundesobligationen und Bundesschatzanweisungen über einen Nennbetrag von mindestens 1 Mio € oder einem ganzen Vielfachen davon lauten und sollen den Kurs in Prozent des Nennbetrags enthalten, zu dem die Bieter bereit sind, die angebotenen Bundeswertpapiere zu erwerben. Grundsätzlich sind mehrere Gebote zu unterschiedlichen Kursen und Gebote ohne Kursangabe möglich. Die gebotenen Kurse müssen bei Bundesanleihen und Bundesobligationen auf volle 0,01-Prozentpunkte und bei Bundesschatzanweisungen auf volle 0,005-Prozentpunkte lauten.
Für Unverzinsliche Schatzanweisungen müssen die Gebote ebenfalls über einen Nennbetrag von mindestens 1 Mio € oder einem ganzen Vielfachen davon lauten und sollen die Rendite enthalten, zu der die Bieter bereit sind, die Unverzinslichen Schatzanweisungen abzunehmen. Die gebotenen Renditen müssen auf volle 0,0005-Prozentpunkte lauten. Gebote ohne Angabe einer Rendite sowie mehrere Gebote zu unterschiedlichen Renditen sind möglich.
Der Bund verwendet ein Multiple-Price Auktionsverfahren, d.h. die vom Bund für Bundesanleihen, Bundesobligationen und Bundesschatzanweisungen akzeptierten Gebote werden zu dem im jeweiligen Gebot genannten Kurs zugeteilt und nicht zu einem Einheitspreis abgerechnet. Gebote, die über dem niedrigsten akzeptierten Kurs liegen, werden voll zugeteilt, während Gebote, die sich unterhalb des niedrigsten akzeptierten Kurses befinden, keine Zuteilung erhalten. Die Gebote ohne Kursangabe werden zum gewogenen Durchschnittskurs der akzeptierten Kursgebote zugeteilt. Der Bund behält sich dabei vor, sowohl die Gebote zum niedrigsten akzeptierten Kurs als auch die Gebote ohne Kursangabe zu repartieren, d.h. nur zu einem bestimmten Prozentsatz zuzuteilen. Für die Unverzinslichen Schatzanweisungen wird das gleiche Verfahren auf Renditebasis angewendet.
Die Details zum Tenderverfahren sind in den Verfahrensregeln für Tender bei der Begebung von Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und Unverzinslichen Schatzanweisungen des Bundes geregelt (Tenderverfahren - externer Link zur Bundesbank).

Die Auktion der Tender des Bundes für nominalverzinsliche Bundesanleihen, Bundesobligationen und Bundesschatzanweisungen finden jeweils mittwochs zwischen 8:00 Uhr und 11:30 Uhr statt. Die Unverzinslichen Schatzanweisungen werden montags zwischen 8:00 Uhr und  11:30 Uhr durchgeführt. Die Mitglieder der Bietergruppe haben die Möglichkeit, im Rahmen des BBS auf elektronischem Wege ihre Gebote dem Bund bis zum jeweiligen Zeitpunkt zu übermitteln. Die Zuteilungsentscheidung wird von der Finanzagentur unmittelbar nach Gebotsende getroffen und den Bietern über das BBS übermittelt. Unten stehende Abbildung enthält eine Darstellung eines standardmäßigen Ablaufs der Begebung eines Bundeswertpapiers, beginnend mit der Ankündigung im Emissionskalender bis zur Valutierung des Tenderbetrags.

Inflationsindexierte Bundeswertpapiere werden zurzeit noch abweichend von dem dargestellten Standardverfahren begeben. So finden die Tender der inflationsindexierten Bundeswertpapiere mittwochs um 12:00 Uhr statt. Im Gegensatz zum Standardverfahren ist die Ankündigungsfrist für die Tender nicht auf sechs Werktage vor dem Tender festgelegt, sondern kann flexibel gehandhabt werden. Die Ausschreibung des Tenders erfolgt dann einen  Werktag vor dem Tender. Bei Neuemissionen wird der Kupon in der Regel bereits mit der Tenderankündigung bekannt gegeben.
Der Bund hält bei jeder Auktion ein gewisses Nominalvolumen (Marktpflegequote) zurück, das im Anschluss an die Tender nach und nach in den Markt abgegeben werden kann (Abschnitt Sekundärmarktaktivitäten).